AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen der Vc-Tech, CNC Dienstleistungen, Inh. Julien Nguyen Van

1. Allgemeines

Für Lieferungen und sonstigen Leistungen (auch aus Montageaufträgen) der Vc-Tech, CNC Dienstleistungen, Inh. Julien Nguyen Van, nachfolgend „Vc-Tech“ oder Auftragnehmer genannt, gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichungen von den Bedingungen der „Vc-Tech“ gelten nur, wenn sie von der „Vc-Tech“ ausdrücklich anerkannt worden sind.

2. Angebot

Alle Angebote der „Vc-Tech“ sind freibleibend. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung der „Vc-Tech“ maßgebend. In Katalogen, Prospekten u.ä. enthaltenen technischen Daten sind nur verbindlich, soweit sie im Vertrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Dies gilt auch für einem Angebot oder der Auftragsbestätigung beigefügten oder zugrunde liegenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben. Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich die „Vc-Tech“ auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Auftraggebers wider-sprechen. Der Auftraggeber wird sich mit darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen der „Vc-Tech“ einverstanden erklären, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind. Nebenabreden und Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung bzw. in der Annahmeerklärung gegenüber dem Angebot sind nur gültig, wenn sie von der „Vc-Tech“ schriftlich bestätigt werden. An Plänen und technischen Unterlagen, die dem Kunden im Rahmen des Vertragsabschlusses ausgehändigt wurden, behält die „Vc-Tech“ Eigentums- und Urheberrecht; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen der „Vc-Tech“ unverzüglich zurückzugeben. Für die Rechtmäßigkeit der Benutzung der der „Vc-Tech“ übergebenen Plänen und technischen Unterlagen haftet nur der Kunde. Zu einer Nachprüfung der vorstehend genannten Unterlagen, besonders in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte Dritter, ist die „Vc-Tech“ nicht verpflichtet. Stellt die „Vc-Tech“ über Betriebsanleitungen hinausgehende Konstruktionsinformationen zur Verfügung, verpflichtet sich der Kunde, diese nicht an Dritte weiterzugeben.

3. Preise/Zahlungsbedingungen

Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe und werden in EURO gestellt. Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 3 Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung der „Vc-Tech“ von dieser zu vertreten ist, kann die Vc-Tech Kosten, die von ihr zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 25%, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Berücksichtigt die „Vc-Tech“ Änderungswünsche des Auftraggebers, so sind die hierdurch entstehenden Mehrkosten durch den Auftraggeber der „Vc-Tech“ zu erstatten. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen ab dem Fälligkeitszeitpunkt der Zahlung in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz berechnet. Weitergehender Schadenersatz bleibt vorbehalten. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen Rechnungen zur Voraussetzung. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit unserer Forderungen zur Folge.

4. Lieferzeit

Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und die Vertragspartner über die Bedingungen des Geschäftes einig sind und bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers, insbesondere etwaiger Mitwirkungspflichten und gegebenenfalls vereinbarter Voraus- oder Abschlags- bzw. Teilzahlungspflichten, voraus. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Auftragnehmerwillens liegen, z.B. Betriebsstörungen - verlängern die Lieferfrist angemessen und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten. Das gleiche tritt ein, wenn behördliche oder sonstige für die Ausführung der Lieferung erforderliche Angaben des Auftraggebers nicht rechtzeitig eingehen, ebenso bei nachträglicher auftraggeberseitiger Änderung der Bestellung. Kann die „Vc-Tech“ Liefertermine ohne Verschulden nicht einhalten, sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug ist die „Vc-Tech“ berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einzulagern. Trifft der Auftraggeber nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist keine den Annahmeverzug beendende Entscheidung, kann die „Vc-Tech“ den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen. Daneben kann die „Vc-Tech“ vom Kunden Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Auch im Falle der späteren Lieferung bleibt die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche vorbehalten. Abrufaufträge müssen spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Auftragserteilung abgerufen werden. Geschieht dies nicht, kann die „Vc-Tech“ für den nicht abgerufen Teil Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

5. Erfüllung, Verpackung, Versand, Gefahrenübergang

Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Sitz der „Vc-Tech“. Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferung erfolgt ab Werk. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn die „Vc-Tech“ kraft zwingender gesetzlicher Regelungen hierzu verpflichtet ist.Die Gefahr und insbesondere das volle Transportrisiko geht im Augenblick der Übergabe an den Frachtführer oder bei Bekanntgabe der Abholbereitschaft an den Auftraggeber über. An-gelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 7 entgegenzunehmen. Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn die Gefahr für den Liefergegenstand auf den Kunden übergegangen ist. Von diesem Tage an hat der Auftragnehmer nur noch nach den Vorschriften des Abschnittes 7 dieser Lieferbedingungen einzustehen.

6. Eigentumsvorbehalt

Die „Vc-Tech“ behält sich das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer erfüllt sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung der Ansprüche des Auftragnehmers aus der Saldorechnung. Der Auftraggeber ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der gelieferten Sachen nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäfts-gang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er hiermit der „Vc-Tech“ bereits ab. Werden gelieferte Sachen vom Auftraggeber be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Auftraggeber erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem von dem Auftragnehmer gelieferten Sache entspricht. Übersteigt der Wert sämtlicher für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10 %, so wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers freigeben. Wird ein verlängerter bzw. erweiterter Eigentumsvorbehalt nicht wirksam vereinbart, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, vor vollständiger Bezahlung gelieferte Sachen mit anderen Sachen zu verbinden oder zu vermischen. Die „Vc-Tech“ ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind vom Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Auftraggebers. Falls die „Vc-Tech“ nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, besteht die Berechtigung, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere auf entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

7. Mängelhaftung

Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Auftraggeber die empfangene Leistung unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, der „Vc-Tech“ unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB. Die Mängelansprüche sind auf Nacherfüllung beschränkt. Nach Wahl der „Vc-Tech“ werden die Mängel durch Nachbesserung oder Neulieferung beseitigt. Sofern der Mangel nicht die Reparatur am Aufstellungsort bedingt, hat der Auftraggeber nach Wahl der „Vc-Tech“ entweder Gelegenheit zur Reparatur am Aufstellort zu gewähren oder die mangelhaften Teile zur Reparatur oder Ersatzleistung zu übersenden. Eine Rücklieferung zum Auftragnehmer hat nur nach ausdrücklicher Abstimmung mit der Auftragnehmerin zu Erfolgen. Die Entscheidung über die Art und Weise eines Rücktransports, insbesondere die Auswahl des Transportweges und des Transportführers trifft allein die Auftragnehmerin. Transportkosten werden innerhalb der Europäischen Gemeinschaft übernommen, jedoch unverzollt und ohne etwaige Mehrkosten für Luftfracht oder Expresssendungen. Im übrigen werden die Transportkosten bis zum Verschiffungshafen getragen. Die Ausbaukosten werden nicht übernommen. Zur Vornahme aller der „Vc-Tech“ nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber, gegebenenfalls nach Verständigung mit der „Vc-Tech“, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Auftragnehmer von der Pflicht zur Nacherfüllung befreit. Bei Ersatzlieferung gilt die Gewährleistungspflicht der „Vc-Tech“ als erfüllt, wenn dem Kunden das ordnungsgemäß reparierte Teil oder ein Ersatzteil geliefert wird.Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der „Vc-Tech“ Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Voraussetzung hierfür ist jedoch in jedem Fall die ordnungsgemäße Mängelanzeige mit der begründeten Ankündigung, dass eine sofortige Beseitigung des Mangels erforderlich ist. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Auftraggeber das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, soweit diese nicht aus einer Garantieübernahme resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Auftragnehmers. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr seit Lieferung. Die Frist beginnt mit der Anlieferung beim Auftraggeber bzw. dem von ihm bestimmten Ort bzw. mit der Mitteilung über die Versandbereitschaft, sofern die Abholung durch den Auftraggeber vereinbart wurde. Für die im Rahmen der Gewährleistung gelieferten Ersatzstücke oder reparierten Teile gelten die gleichen Gewährleistungsbedingungen, wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Die „Vc-Tech“ haftet nicht, wenn der mangelhafte Gegenstand vor Meldung des Mangels zerlegt oder verändert worden ist. Für unverbindliche Vorschläge im Rahmen des Kundendienstes können wir keine Haftung übernehmen. Für Materialmängel haften wir nur insoweit, als diese bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt hätten erkannt werden können. Für natürliche Abnutzung (Verschleiß) wird keine Haftung übernommen. Für Mangelfolgeschäden haften wir lediglich im Rahmen der Leistungen unserer Betriebshaftpflichtversicherung.

8. Haftung

Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers oder Garantieübernahme. Für Arbeiten nach Kundenzeichnungen übernehmen wir nur für die Ausführung, nicht aber für die Funktion eine Gewährleistung.

9. geltendes Recht und Gerichtsstand

Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte, die die „Vc-Tech“ mit anderen Unternehmern eingeht, ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der UNKaufrechtsnormen ist ausgeschlossen. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist. Gerichtsstand ist der für den Firmensitz der „Vc-Tech“ zuständige Gerichtsort, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist. Die „Vc-Tech“ ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Auftraggebers zuständig ist. Die „Vc-Tech“ ist berechtigt, die zur Abwicklung des Kaufvertrages erforderlichen Daten des Kunden unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern und zu verarbeiten.


Einkaufsbedingungen der Vc-Tech

1. Auftragserteilung

Die Erteilung unserer Aufträge erfolgt grundsätzlich und in jedem Falle nur zu unseren nachstehenden Einkaufsbedingungen, auch wenn wir abweichenden Auftragsbestätigungen oder Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner nicht ausdrücklich widersprechen. Nur schriftliche und auf unserem umseitigen Vordruck erteilte Bestimmungen sind verbindlich. Mündliche Nebenabredungen und ebenso mündliche Änderungen bereits erteilter Aufträge bedürfen der Schriftform. Durch Angebot und Bemusterung dürfen keine Kosten entstehen.

2. Rahmenabschluss

Unsere Rahmenabschlüsse dienen lediglich als Dispositionshilfe für den Lieferanten, hinsichtlich der Materialbeschaffung, Bereitstellung von Fertigungskapazitäten und Termindispositionen. Für die endgültige Liefereinteilung halten wir uns an keinen festen Zeitraum gebunden. Die Fertigung darf jedoch nur im Rahmen unserer Liefereinteilung bzw. Abrufe erfolgen, welche wir Zug um Zug erteilen. Sollten sich die Voraussetzungen für den getroffenen Rahmenabschluss ändern, steht uns das Recht zu, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass uns daraus Nachteile entstehen.

3. Lieferzeit

Die Lieferzeit läuft vom Tage der Auftragserteilung. Die Liefertermine sind unbedingt pünktlich einzuhalten, weil unsere Produktion darauf abgestellt ist. Wir sind grundsätzlich berechtigt, uns vor Ort bei der Lieferfirma über den aktuellen Fertigungsstand zu vergewissern, diesbezüglich hat uns die Lieferfirma stets Einlass zu gewähren. Bei Überschreitung des Termins sind wir ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden berechtigt, die Abnahme der Leistung ganz oder teilweise abzulehnen, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder vollen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ohne dass Inverzugsetzung und Einräumung einer Nachfrist erforderlich ist. Teillieferungen sind unzulässig, soweit diese nicht ausdrücklich vereinbart sind; entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferanten. Ersatzansprüche bleiben auch bei Abnahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung bestehen. Sind Ausfallmuster oder Teillieferung wiederholt unbrauchbar oder mit Verzögerung über die gesetzten Termine hinaus vom Lieferer zur Verfügung gestellt worden, so sind wir berechtigt, sofort und ohne Entschädigung, vom ganzen Vertrag zurückzutreten oder nur soweit, als er noch nicht erfüllt ist.

4. Preise

Die Preise gelten frei unseren Werken oder frei Verwendungsstelle nach unseren Angaben und sind Festpreise, sofern nicht die Preise am Tage der Lieferung niedriger sind. Preisgleitklauseln werden von uns nicht anerkannt.

5. Gefahrenübergang

Die Gefahr trägt der Lieferant bis zum Eingehen des Liefergutes an dem von uns angegebenen Bestimmungsort. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall eine Lieferung ab Werk vereinbart ist, oder wenn wir den Versand auf eigenen Rechnung vornehmen müssen, oder wir, wozu wir berechtigt sind, die Abnahme im Hause der Lieferfirma vornehmen. Auch bei eventuellen Rücksendungen reist die Ware auf Gefahr des Lieferanten.

6. Eigenschaften/Mängel

Der Liefergegenstand muss die zugesicherten Eigenschaften aufweisen, die vereinbarten Leistungen erbringen und in seiner Ausführung und dem Material dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Er darf nicht mit Fehlern behaftet sein, die den Wert oder die Tauglichkeit für den gewöhnlichen oder bei der Bestellung vorausgesetzten oder bekannt gegebenen Gebrauch aufheben oder mindern. Bei Lieferung fehlerhafter Ware werden wir vor Beginn der Fertigung der Lieferfirma Gelegenheit zum Aussortieren sowie Nachbessern oder Nachliefern von Teilen, es sei denn dass dies für uns unzumutbar ist. Kann der Lieferer dies nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so können wir insoweit vom Vertrag zurückgetreten, sowie die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückschicken. In dringenden Fällen können wir in Abstimmung mit der Lieferfirma die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Die uns hierdurch entstehenden Kosten trägt der Lieferant. Güte, Maße und Gewichte des gelieferten Materials bestimmen sich ausschließlich nach den Normen der Bundesrepublik Deutschland. Unsere Lieferanten haften für sämtliche offenen oder versteckten Mängel der gelieferten Ware. Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, bei Vorliegen von Mängeln Nacherfüllung (kostenlose Nachlieferung oder kostenlose Nacharbeit) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder für uns nicht zumutbar, können wir vom vertrag zurücktreten. Hiervon unberührt bleiben jedoch sämtliche Ansprüche auf Schadenersatz des mittelbaren oder unmittelbaren Folgeschadens einer mangelhaften Lieferung. Der Lieferant haftet auch für Werkstoffmängel in eingebautem und verarbeitetem Zustand und den daraus entstehenden Folgeschäden. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand einer verspäteten Mängelrüge. Gewährleistungsansprüche verjähren erst 24 Monate nach Gebrauch, Verarbeitung oder Inbetriebnahme. soweit nicht gesetzlich längere Fristen gelten oder vereinbart werden. Es wird zu unseren Gunsten vermutet, dass ein innerhalb der Gewährleistungsfrist aufgetretener Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bereits vorhanden war.

7. Vorschriften/Maße

Unsere Vorschriften, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen sind maßgebend für die zu liefernden Waren. Die Maße der Zeichnungen sind von der Lieferfirma vor Beginn der Arbeiten zu prüfen. Abweichungen hiervon sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Der Lieferant ist verpflichtet, durch geeignete Kontrollmaßnahmen in seinem Betrieb dafür zu sorgen, dass a) messbare Eigenschaften wie Maße, galvanische Überzüge etc. so ausgeführt sind, dass unsererseits bei der Abnahme Stichprobekontrollen genügen. b) seine Zwischen- und Endkontrolle schärfer durchgeführt wird, als die in unserer Eingangskontrolle. c) durch die Verpackung in keinem Falle eine Beeinträchtigung irgendeiner Eigenschaft der Ware erfolgt. Die Lieferfirma hat für ihre Leistungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Bezüglich der Art und Weise der Zusammenarbeit auf dem Sektor Qualität in Beziehung auf Erstbemusterung und Dokumentation kann nach unseren Bestimmungen dies verbindlich geregelt werden. Prüfungsunterlagen sind von der Lieferfirma 10 Jahre aufzubewahren und uns bei Bedarf vorzulegen. Gleichfalls verpflichtet sich die Lieferfirma auch eventuelle Vorlieferanten hierauf hinzuweisen.

8. Zeichnungen/Werkzeuge

Fertigungsmittel aller Art wie Zeichnungen, Muster, Modelle, Werkzeuge und dergleichen, die wir dem Lieferer zur Verfügung gestellt haben, verbleiben in unserem Eigentum und sind nach Fertigstellung eines Werkes bzw. nach Beendigung einer über längere Zeit laufende Fertigung unaufgefordert und kostenlos zurückzusenden. Entsprechendes gilt bei Lieferunmöglichkeit. In keinem Fall kann ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden. Jede Verwendung der von uns überlassenen Fertigungsmittel durch den Lieferanten oder einen Dritten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung steht, ist unzulässig. Sie dürfen nur für Zwecke unseres jeweiligen Vertrages genutzt werden und sind unbefugten Dritten nicht zu überlassen oder zugänglich zu machen. Die Unterlieferanten sind von der Lieferfirma entsprechend zu unterrichten.

9.Schutzrecht

Die Lieferfirma trägt die Verantwortung dafür, dass die Anfertigung, Lieferung und Benutzung der bestellten Ware bzw. Leistung nicht gegen gewerbliche Schutzrechte Dritter verstößt. Die Lieferfirma verpflichtet sich, in etwaigen Verletzungsfällen, uns klag- und schadlos zu stellen. Somit haftet die Lieferfirma für Ansprüche die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen ergeben, von denen mindestens eines aus der Schutzrechtsfamilie, entweder dem Heimatland des Lieferanten, vom europäischem Patentamt oder in einem der Staaten Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich o-der USA veröffentlicht ist.

10. Zahlung

Die Zahlung erfolgt, sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen sind, nach unserer Wahl 14 Tage nach Erhalt der Rechnung, bzw. Ware unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen mit 2% Skonto und 60 Tage rein netto. Die Bezahlung kann auch mit Aufrechnung einer etwaigen Gegenforderung erfolgen. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit für uns nach dem vereinbarten Liefertermin. Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsmäßigen Erfüllung zurückzuhalten. Die Lieferfirma ist nicht berechtigt, ihre Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

11. Gegenforderung

Ohne unsere schriftliche Zustimmung darf die mit uns geschlossene Lieferverpflichtung sowie der Gegenanspruch des Lieferanten aus diesem Vertrage weder ganz noch teilweise an Dritte übertragen werden.

12. Eigentumsvorbehalt

Wir anerkennen den Eigentumsvorbehalt unseres Lieferanten bezüglich den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises der jeweiligen Lieferung. Ein erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt wird unsererseits nicht anerkannt und ist ausgeschlossen. Material, das wir zur Durchführung unserer Aufträge bereitstellen, bleibt unser Eigentum. Es ist sofort nach der Annahme durch den Auftragnehmer ausdrücklich als unser Eigentum zu kennzeichnen und gesondert von gleichartigem oder ähnlichem Material zu lagern. Es darf nur im Rahmen der vorgesehenen Fertigung verwendet und darüber hinaus in keiner anderen Weise verarbeitet werden. Übrigbleibendes Material ist nach der Fertigstellung des von uns bestellten Werkes sofort an uns zurückzugeben. Die durch die Verarbeitung unseres Materials entstehende neue Sache überträgt der Auftragnehmer in unser Allein-Eigentum. Im Zweifelsfalle überträgt er uns das quotenmäßige Miteigentum daran, mit der Maßgabe, dass die neue Sache in beiden Fällen von ihm für uns in Verwahrung genommen wird.

13. Schreib- und Rechenfehler

Schreib- und Rechenfehler oder sonstige offenkundige Unrichtigkeiten, können wir jederzeit, auch nach Geschäftsabschluss berichtigen, ohne dass uns daraus Nachteile entstehen.

14. Erfüllungsort/Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Jahnsdorf bzw. die jeweilige Werk- oder Versandanschrift. Als Gerichtsstand wird, soweit zulässig, das zuständige Gericht am Sitz der „Vc-Tech“ vereinbart. Zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Haager Kaufrechtsübereinkommens sind ausgeschlossen. Sollten einzelne Teile dieser Bedingungen rechtsunwirksam sein, so wird die Gültigkeit des jeweiligen Vertrages im übrigen davon nicht berührt. In einem solchen Fall ist die unwirksame Bestimmung durch eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige wirksame Bestimmung zu ersetzen. Diese Einkaufsbedingungen gelten entsprechend für alle sonstigen Lieferverträge, insbesondere also auch für Werkverträge, Werkslieferungsverträge usw.

Stand: 2019